zum Unterhalt ihrer Eltern beitragen müssen

Veröffentlichung vom August 2017

Muss ein Elternteil in einem Pflegeheim untergebracht werden, sind die Kosten häufig so hoch, dass Pflegeversicherung und Rente zu einer Kostendeckung nicht ausreichen. Eine Antragstellung beim Sozialhilfeträger auf „Grundsicherung im Alter“ und „Hilfe zur Pflege“ führt dann meist dazu, dass Auskunft von den Unterhaltspflichtigen über die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse verlangt und die Unterhaltspflicht der Kinder für ihre Eltern geprüft wird, denn Kinder sind gesetzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten für den Unterhalt der Eltern zu sorgen – selbst dann, wenn der Kontakt seit langer Zeit abgebrochen war.

Neben der erforderlichen Auseinandersetzung mit dem Sozialleistungsträger, kann dies natürlich zu unschönen Konflikten gerade auch innerhalb einer Familie führen.

Verwertung eigenen Vermögens der Eltern
Bevor die Kinder allerdings für Unterhaltszahlungen herangezogen werden, muss das Elternteil sämtliche Einkünfte (z.B. aus gesetzlicher und privater Rente, Mieteinnahmen, etc.) sowie auch eigenes Vermögen verwerten. Dies betrifft nicht nur die Vermögenserträge, sondern auch den Vermögensstamm selbst, mit Ausnahme einer geringen Vermögensreserve, sagt der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 17.12.2003.

Bedarf des Elternteils
Steht dennoch ein Unterhaltsanspruch im Raum, knüpft dieser zunächst an den „Bedarf“ des Elternteils an. Hier ist zumeist eine Überprüfung geboten, denn hinsichtlich des konkreten Bedarfs wird eine Ermittlung des angemessenen Standards der Wohn- und Lebensverhältnisse zu fordern sein, der sich an den früheren Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Berechtigten orientiert.

Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
Verbleibt ein ungedeckter Restbetrag, so ist auf Seiten des erwachsenen Kindes dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben zu ermitteln. Dies betrifft zunächst sämtliche Einkünfte aus nichtselbständiger oder selbstständiger Tätigkeit, abzüglich unterhaltsrechtlich relevanter Ausgaben, wie etwa berufsbedingte Aufwendungen oder Aufwendungen für eine angemessene Altersvorsorge. Zum Einkommen gehört aber auch der sogenannte Wohnwertvorteil. Dieser entsteht durch das Wohnen in einer eigenen Immobilie. Berücksichtigung finden können aber u.a. auch Pflegeleistungen zugunsten der Eltern, welche eine unterhaltsgleiche Leistung darstellen und die eigene Leistungsfähigkeit, sowie den Bedarf und damit den Unterhaltsanspruch auf Seiten des Elternteils mindern können. Die konkrete Bewertung ist hierbei natürlich stets eine Frage des Einzelfalles.

Wohnrecht der Eltern
Vielfach wird zwischen Eltern und Kind ein Wohnrecht für die Eltern vertraglich vereinbart. Wird dieses dann nicht mehr genutzt, weil der Berechtigte im Pflegeheim untergebracht ist, wird das Wohnrecht von den Trägern der Sozialhilfe regelmäßig mit einem bestimmten Betrag dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen zugerechnet. Auch diesbezüglich empfiehlt sich eine konkrete Überprüfung, denn derartige Vertragsvereinbarungen können je nach Konstellation zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Selbstbehalt
Nach Ermittlung sämtlicher relevanter Aktiv- und Passivpositionen ist zudem ein Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Selbstbehalt, so nennt man den Freibetrag, der dem Unterhaltspflichtigen zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhaltes grundsätzlich verbleiben muss. Enthalten sind hierin u.a. angemessene Wohnkosten des Unterhaltspflichtigen. Derzeit beträgt der Selbstbehalt beim Elternunterhalt mindestens 1.800 Euro bzw. 3.240 Euro für eine Familie, zuzüglich 50 % des darüber hinausgehenden Eigeneinkommens.

Vermögen – Schonvermögen
Grundsätzlich hat ein Unterhaltspflichtiger neben seinen Einkünften, bis zu einer Schongrenze, auch sein Vermögen einzusetzen. Eine angemessene, selbst genutzte Immobilie gehört hierbei nach den Grundsätzen der Rechtsprechung jedoch zum Schonvermögen der Kinder.

Es ist oftmals ratsam, bereits im Vorfeld einer Auskunftserteilung gegenüber dem Träger der Sozialhilfe oder Dritten, die Sach- und Rechtslage zu prüfen, um eine interessensgerechte Lösung im Sinne der Eltern und der Unterhaltspflichtigen herbeizuführen und Konflikte innerhalb der Familie möglichst von Beginn an zu vermeiden.

Rechtsanwalt Dieter Schmid