Anwaltsgebühren
Die Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und in einigen Fällen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Beratung
Wir führen Erstberatungen zu den gesetzlichen Bedingungen durch. § 34 Abs. 1 RVG regelt den Gebührenanspruch für ein erstes Beratungsgespräch gegenüber Privatpersonen (Verbrauchern) mit einem Höchstbetrag von 190,00 € netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
Bei Beratungstätigkeiten, die sich über mehrere Termine erstrecken, besteht die Möglichkeit zum Abschluss einer Honorarvereinbarung.
Außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit
Die Höhe der Anwaltsgebühren für eine außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit ist in den meisten Fällen jeweils abhängig vom Gegenstandswert, aus dem sich dann die gestaffelten Gebühren des Anwalts ergeben. Es gelten hierbei für die erforderliche Wertberechnung die gesetzlichen Regelungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG in Verbindung mit dem Gerichtskostengesetz (GKG).
So wird bei Geldforderungen i.d.R. der streitige Betrag als Gegenstandswert angesetzt, beim Streit um „Gegenstände“ der Kaufpreis oder z.B. ein Wiederbeschaffungswert. Stehen wiederkehrende Leistungen (z.B. Miete, Pacht, Unterhalt, etc.) im Streit, richtet sich der Gegenstandswert regelmäßig nach dem Jahresbetrag.
Der Gegenstandswert des Anwalts richtet sich nach dem ihm erteilten Auftrag.
Im gerichtlichen Verfahren erfolgt eine Festsetzung des Streitwerts durch das Gericht.
Besonderheiten / Erstattung durch Dritte
Die anfallenden Anwaltsgebühren sind im Falle eines Obsiegens nicht immer von der Gegenseite zu erstatten. Dies gilt insbesondere für arbeitsgerichtliche Verfahren in I. Instanz, in den grundsätzlich jede Partei – unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits – ihre Gebühren selbst zu tragen hat.
Straf- und Bußgeldsachen
Die Gebühren eines Verteidigers in Straf- und Bußgeldsachen richten sich ebenfalls nach dem RVG, wobei die jeweils zu durchlaufenden Verfahrensschritte Berücksichtigung finden. Es entstehen also z.B. eine Grundgebühr, Verfahrensgebühren für die Vertretung vor der Verwaltungs- bzw. Ermittlungsbehörde und für die Vertretung vor den Gerichten. Hinzu kommen besondere Gebührentatbestände für besondere Tätigkeiten.
Meist wird in Strafsachen eine Honorarvereinbarung getroffen, je nach Schwere des Tatvorwurfes und der mit der Verteidigung zu erwartenden zeitlichen Einbindung des anwaltlichen Vertreters.
Beratungshilfe
Anspruch auf Beratungshilfe hat grundsätzlich jeder Bürger, der finanziell nicht in der Lage ist, einen Rechtsanwalt aus eigenen Mitteln zu bezahlen. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, einen Berechtigungsschein beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Im Rahmen einer durch das Gericht bewilligten Beratungshilfe fällt für den Mandanten sodann eine Beratungsgebühr in Höhe von 15,00 € an.
Rechtsschutzversicherung
Wir sind gerne bereit, Ihre Rechtschutzversicherung zu kontaktieren und um Erteilung der Kostendeckungszusage zu bitten.
Eine weitergehende Korrespondenz zur Klärung einer Kostendeckung hat der Versicherte jedoch grundsätzlich selbst zu führen, denn das Führen einer entsprechenden Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer ist grds. nicht vom Mandatsumfang umfasst und würde – auch gebührenrechtlich – eine gesonderte Angelegenheit darstellen.
Prozess-/Verfahrenskostenhilfe
Sollten Sie finanziell nicht in der Lage sein, die Prozesskosten für einen von Ihnen angestrebten Rechtsstreit aus eigenen Mitteln aufzubringen, können wir für Sie als Prozessbevollmächtigte Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beantragen. Hierzu sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen und nachzuweisen.
Die Prozess-/Verfahrenskostenhilfe übernimmt dann einen Teil der gesetzlichen Gebühren für einen so genannten Wahlanwalt. Die Leistungen erstrecken sich jedoch lediglich auf die Kosten des eigenen Prozessbevollmächtigten, nicht jedoch auf die Kosten, die die gegnerische Partei für ihre Prozessführung, also z. B. für ihre eigene anwaltliche Vertretung, aufwendet. Verliert eine Partei den Prozess, so muss sie dem Gegner diese Kosten i.d.R. auch dann erstatten, wenn ihr zuvor Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist.
Innerhalb von 48 Monaten kann das Gericht dazu auffordern, erneut eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen. Haben sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Positiven verändert, ist das Gericht berechtigt, die Prozess-/Verfahrenskostenhilfe aufzuheben bzw. abzuändern, mit der Folge, dass entweder Raten zu zahlen sind oder die Leistungen zurückgewährt werden müssen.