Veröffentlichung vom November 2019
Ein Erblasser kann durch Testament oder Erbvertrag frei bestimmen, wer ihn beerben soll. Hat der Erblasser also einen „letzten Willen“ hinterlassen, so überlagert dies die Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge. Es erben also nur diejenigen, die im Testament erwähnt werden.
Pflichtteilsrecht
Ausgenommen davon sind die Pflichtteilsberechtigten, die nach dem Willen des Gesetzgebers nicht ganz übergangen werden können. Hierbei handelt es sich um den überlebenden Ehegatten, sowie die Kinder und Kindeskinder des Erblassers. Sollten keine Abkömmlinge vorhanden sein, steht den Eltern des Erblassers ein Pflichtteil zu.
Ein Pflichtteilsanspruch besteht regelmäßig in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Gesetzliche Erbfolge
Trifft der Erblasser zu Lebzeiten keine Regelung, tritt die sogenannte gesetzliche Erbfolge ein. Es erben dann grundsätzlich nur Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, aber auch noch entferntere gemeinsame Vorfahren haben, sowie adoptierte Kinder, die den leiblichen Kindern in der Regel gleichgestellt sind. Nicht erbberechtigt sind etwa verschwägerte Personen, wie z.B. Schwiegermutter, Schwiegersohn, usw.
Eine Ausnahme vom Grundsatz der Verwandtenerbfolge besteht für Ehegatten, denen vom Gesetzgeber ein gesondertes Erbrecht in Bezug auf ihren Ehegatten eingeräumt wird.
So ist der überlebende Ehegatte z.B. neben Abkömmlingen zu ¼ gesetzlicher Erbe. Haben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so erhöht sich dieser Erbteil um ein weiteres Viertel.
Dies bedeutet aber auch, dass der Ehegatte aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Erbfolge regelmäßig nicht mehr als ¾ des Nachlasses erben kann, solange beispielsweise noch ein Neffe des Erblassers lebt!
Im Gegensatz zu Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die erbrechtlich den Ehegatten gleichgestellt sind, ist für andere Lebensgemeinschaften ein gesetzliches Erbrecht nicht vorgesehen.
Wer seine Vermögensnachfolge zu Lebzeiten regeln möchte, sollte sich also zunächst einmal gut informieren, denn es ist oft nicht einfach, die passende Regelung zu treffen!
Testament
Für die Abfassung eines Testaments gibt es zudem bestimmte Formerfordernisse zu beachten, andernfalls kann es ungültig sein und es tritt wiederum die gesetzliche Erbfolge ein.
Das eigenhändige Testament etwa muss grundsätzlich vollumfänglich handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Ehepaare dürfen auch ein gemeinschaftliches Testament errichten. Natürlich kann auch ein öffentliches Testament bei einem Notar errichtet werden.
Digitaler Nachlass
Da die digitale Welt mittlerweile alltäglicher Bestandteil des Lebens geworden ist, empfiehlt es sich, auch in diesem Bereich Vorsorge zu treffen. Somit wird den Erben ermöglicht, sich nach dem Tod des Erblassers möglichst schnell einen Überblick verschaffen zu können, welche Online-Dienste genutzt wurden und welche Regelungen dort für den Todesfall jeweils gelten. Dies ist umso wichtiger, wenn es sich um vermögensrelevante Daten handelt.
Rechtsanwalt Dieter Schmid
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