IT-Recht
Die Verbraucherzentralen berichten regelmäßig von neuen Fällen, in denen sich dubiöse Firmen durch zweifelhafte Machenschaften an Internetnutzern bereichern und via Email oder Post fragwürdige Rechnungen über angebliche Dienstleistungen versenden.
Wird eine erste Zahlungsaufforderung ignoriert, erhöhen Inkassobüros oder Anwaltskanzleien in ihren Mahnschreiben stetig den psychologischen Druck, indem eine zivilgerichtliche Klage oder das plötzliche Erscheinen des Gerichtsvollziehers angekündigt, sowie mit einem SCHUFA-Eintrag gedroht wird. Dies führt schließlich dazu, dass nach wie vor geschätzt jeder zehnte Angemahnte den geforderten Betrag bezahlt, um die Angelegenheit endlich loszuwerden. Schließlich bewegen sich die Forderungen meist im „überschaubaren“ Bereich.
Rechtsgültiger Vertragsschluss im Internet
Voraussetzung einer wirksamen und durchsetzbaren Forderung ist jedoch stets ein rechtsgültiger Vertragsschluss im Internet, sowie in vielen Fällen eine vorhergehende Belehrung über verbraucherschützende Vorschriften. Nach dem Grundsatz der Preisklarheit und Preiswahrheit müssen Preise dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Andernfalls könnte es bereits an einem wirksamen Vertragsschluss fehlen.
Zahlreiche Rechtsprechung zu diesen Themen gibt Verbrauchern, aber auch Gewerbetreibenden – man denke nur da das Thema „Abo-Falle“ oder „Branchenverzeichniseinträge“ – immer wieder Recht und untermauert die bestehenden Nutzerrechte.
Unberechtigte Forderungen sollte man daher zurückweisen. Ist man sich sicher, dass es sich um „Internetabzocke“ handelt, sollte man auf keinen Fall eine Zahlung leisten und fundierten Rat einholen.
Um es aber erst gar nicht soweit kommen zu lassen, sollte der Nutzer das Angebot und die gesamte Website durchsehen, etwa nach einem versteckten Kostenhinweis oder einem Widerrufsrecht, um unseriöse Anbieter zu filtern. Hier gilt es also, bis ans Seitenende zu scrollen, ehe ggf. persönliche Daten offenbart werden. Auch lohnt ein Blick ins Impressum: Sitzen Anbieter im Ausland und / oder ist nur eine Postfachadresse angegeben, ist erfahrungsgemäß eher Vorsicht geboten.
Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung mit der Forderungsabwehr in diesen Fällen und befasst sich darüber hinaus mit den Bereichen Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Datenschutzrecht.
Gerade bei Abmahnungen wegen Filesharing, Streaming oder Downloads von urheberrechtlich geschützten Werken gibt es bei der rechtlichen Behandlung einzelner Sachverhalte erhebliche Unterschiede, so dass u.U. auch jeweils eine andere Strategie erforderlich ist.
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Rechtsanwalt Dieter Schmid
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