Verkehrsrecht – Unfallschadenabwicklung
Hat es einmal erst einmal „gekracht“, gestaltet sich die Abwicklung von Verkehrsunfällen oftmals unangenehm.
Zunächst war an der Unfallstelle noch alles ganz unumstritten, dann aber sträuben sich die Versicherungen, die Ihnen zustehenden Kosten zu regulieren.
Sie müssen also einiges beachten, um – selbst nach einem unverschuldeten Unfall – nicht auf Ihrem Schaden sitzen zu bleiben.
Den Unfallbeteiligten ist jedoch häufig gar nicht klar, welche Rechte ihnen zustehen bzw. welche Ansprüche überhaupt im Raum stehen und in der jeweils begründeten Höhe gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung geltend zu machen sind!
Reparaturkosten, Gutachterkosten, Minderwert am Fahrzeug, Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, Abschleppkosten, Kostenpauschale oder Folgeschäden. Wie verhält es sich mit der Regulierung eines wirtschaftlichen Totalschadens?
Und was ist zu tun, wenn jemand beim Unfall sogar verletzt wurde?
In diesem Fall stehen v.a. Schmerzensgeldansprüche im Raum. Viele übersehen jedoch, dass Fahrtkosten zur Heilbehandlung gesondert geltend gemacht werden können und darüber hinaus, im Falle der Minderung der Haushaltsführung, ein sogenannter Haushaltsführungsschaden zum Tragen kommt!
All zu oft lassen sich die Geschädigten auf eine Regulierung ein, ohne Ihre vollständigen Rechte und Ansprüche überhaupt zu kennen.
So steht es dem Geschädigten grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Schadensfeststellung zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen beauftragt hat oder zum Geschädigten schickt. Ein Schadensgutachten ist vor allem auch zur Ermittlung einer Wertminderung hilfreich. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind hierbei als gesonderte Schadensposition erstattungspflichtig.
Weiter ist es allein Sache des Geschädigten, ob der Unfallwagen veräußert, repariert oder ob hinsichtlich des Schadens eine so genannte fiktive Abrechnung vorgenommen werden soll.
Auch haben Sie das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten, z.B. markengebundenen Reparaturfachwerkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.
Es ist also ratsam, die Abwicklung des Unfallschadens stets in den eigenen Händen zu behalten, auch wenn insbesondere vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens im Rahmen eines so genannten Schadenmanagements angeboten wird.
Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür hat grundsätzlich ebenfalls die Versicherung des Schädigers zu tragen.
Verkehrsunfall – Was nun?
Veröffentlichung vom März 2019 Hat es erst einmal “gekracht”, gestaltet sich die Abwicklung von Verkehrsunfällen oftmals schwierig und unangenehm. Soweit es sich „nur“ um einen Blechschaden handelt und keine akute ärztliche Behandlung erforderlich ist, kann man...
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