Enttäuschung wird
Veröffentlichung vom Mai 2017
Zur Hauptreisezeit tauchen immer wieder viele Fragen enttäuschter Urlauber zu Reisemängeln auf. Der Urlauber steht hierbei regelmäßig vor der Frage, wie er zu seinem Recht kommt.
Pauschalreise oder Individualreise
Zu klären ist zunächst, ob es sich um eine Pauschalreise oder um eine Individualreise handelt. Bei der Pauschalreise tritt der Reiseveranstalter als alleiniger Vertragspartner des Reisenden auf. Er stellt die Reise als Paket zusammen und bietet dies dem Kunden als Gesamtleistung an. Das Reisebüro tritt lediglich als Vermittler zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter auf, so dass Rechtsansprüche wegen Reisemängeln, also z.B. eine Reisepreisminderung wegen mangelhafter Beförderung, Unterbringung oder Verpflegung, regelmäßig nicht gegen das Reisebüro, sondern direkt gegen den Veranstalter zu richten sind, da es sich hierbei um den alleinigen Vertragspartner handelt.
Bei der Individualreise muss der Reisende dagegen versuchen, seine Ansprüche direkt gegen den jeweiligen Vertragspartner, also etwa gegen den Hotelbetreiber durchzusetzen, was im Falle einer direkten Buchung im Ausland durchaus problematisch ist, zumal hier wohl das Recht des jeweiligen Reiselandes anzuwenden sein wird.
Eine Ausnahme besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung lediglich für sogenannte „Ferienhausverträge“, für die das umfangreiche Reisevertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur Anwendung kommen kann, sowie bei Flugannullierungen bzw. erheblichen Flugverspätungen. Hier können sowohl Pauschal- als auch Individualreisende parallel Ansprüche im Rahmen der EU-Fluggastrechteverordnung auch gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen.
Rechte bei der Pauschalreise
Häufig nehmen Urlauber ein Komplettpaket eines Reiseveranstalters in Anspruch, wobei es nach Urlaubsantritt dieser Pauschalreise zu Beanstandungen der Leistungen des Veranstalters kommt.
Ein Reisemangel ist hierbei in der Regel dann gegeben, wenn die Reiseleistungen des Veranstalters von den Vereinbarungen im Reisevertrag abweichen. Dazu gehört die Prospektbeschreibung des Veranstalters ebenso, wie die Reisebestätigung, verbindliche Zusatzvereinbarungen oder nicht umfassend erfüllte Informationspflichten des Reiseveranstalters.
Kein Reisemangel liegt vor, wenn es sich um bloße Unannehmlichkeiten, wie etwa begrenzte Wartezeiten handelt, die im Tourismus als hinnehmbar anzusehen sind.
Zu beachten ist insbesondere, dass beim Auftreten eines Reisemangels in aller Regel eine Kontaktaufnahme mit der Reiseleitung am Urlaubsort unerlässlich ist, um dem Veranstalter nach Anzeige eines Mangels die Möglichkeit der sofortigen Abhilfe zu gewähren. Wird das Problem vor Ort nicht behoben oder ist eine Reiseleitung gar nicht erreichbar, kann spätestens ein Mo¬nat nach der Rückkehr aus dem Urlaub eine schriftliche Be¬schwerde an den Reiseveranstalter gerichtet werden, wobei der Reisemangel konkret zu beschreiben und u.U. auch eine Reisepreisminderung zu beziffern ist.
Natürlich ist es stets empfehlenswert, die Mängel zu dokumentieren und Nachweise zu sammeln, also z.B. Fotos anzufertigen, Anschriften von Zeugen zu sichern, oder Bestätigungen einzuholen, die zum Nachweis der Reisemängel geeignet sind. Häufig erstellt die Reiseleitung auch ein gemeinsam unterzeichnetes Mängelprotokoll vor Ort.
Wie hoch eine Reisepreisminderung im Einzelnen ausfallen kann, ist natürlich eine Frage des Einzelfalles. Hierbei kann Bezug genommen werden auf frühere Entscheidungen der Rechtsprechung, die auch in entsprechenden Tabellen zur Reisepreisminderung veröffentlicht werden.
Zusätzlich zur Minderung kann der Pauschalreisende u.U. auch eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise durch den aufgetretenen Reisemangel vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird. Für letztere Alternative müsste die Reise durch Mängel aber wohl um mindestens 50 % entwertet sein.
Wer berechtigterweise eine Preisminderung wegen eines Reisemangels fordert, muss sich im Übrigen auch nicht auf einen Reisegutschein einlassen. Es besteht in diesem Fall ein Rechtsanspruch gegenüber dem Veranstalter auf Auszahlung der Preisminderung.
Am schönsten ist der Urlaub natürlich, wenn keine Mängel oder Unannehmlichkeiten zu beklagten sind und der Urlaub so zur reinen Erholung dient…
Rechtsanwalt Dieter Schmid
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