Veröffentlichung vom März 2019

Hat es erst einmal “gekracht”, gestaltet sich die Abwicklung von Verkehrsunfällen oftmals schwierig und unangenehm.

Soweit es sich „nur“ um einen Blechschaden handelt und keine akute ärztliche Behandlung erforderlich ist, kann man durchaus selbst zu einem reibungslosen Ablauf der Schadensregulierung beitragen, indem man den Unfallhergang in einem Unfallbericht dokumentiert und Fotos anfertigt, denn handelt es sich um einen nicht selbst verschuldeten Unfall, gilt es grundsätzlich, dies im weiteren Verfahren auch zu belegen.

Zum einen sollte der Unfallort aus verschiedenen Perspektiven fotografiert werden. Zum anderen muss der Schaden dokumentiert werden. Alle Beulen und Kratzer, sowie möglicherweise umhergeflogene Autoteile, die nun auf der Straße liegen, können hier von Bedeutung sein. Mit den Fotos bestimmen die Sachverständigen später den Standort der Fahrzeuge, daher kann es helfen, auch markante Punkte wie Straßenschilder, usw. zu fotografieren.

Gibt es Personen, die das Geschehen verfolgt haben, sollten diese unbedingt angesprochen und ihre Personalien notiert werden, selbst, wenn zunächst an der Unfallstelle alles noch ganz unumstritten scheint. Nicht selten ändern Unfallbeteiligte im Nachgang ihre Meinung und die Versicherungen sträuben sich dann, Schadenspositionen ganz oder teilweise zu regulieren. Deshalb kann es natürlich auch ratsam sein, die Polizei hinzuziehen, die dann verschiedene Dokumentationen vornimmt und ggf. eine polizeiliche Unfallakte anlegt.

Auf den Vorschlag des Unfallverursachers, den Schadensfall ganze ohne Versicherung zu regeln, sollte man übrigens besser nicht eingehen. Zu groß ist das Risiko, letztendlich auf seinen Kosten sitzenzubleiben.

Es muss also einiges beachtet werden, um – selbst nach einem unverschuldeten Unfall – die eigenen Ansprüche durchsetzen zu können.

Den Unfallbeteiligten ist hierbei jedoch häufig gar nicht klar, welche Rechte ihnen zustehen bzw. welche Ansprüche überhaupt im Raum stehen und in welcher Höhe diese gegenüber dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer geltend zu machen sind!

Zu nennen sind etwa die Schadenspositionen Reparaturkosten, Gutachterkosten, Minderwert am Fahrzeug, Mietwagenkosten bzw. Nutzungsausfall, Abschleppkosten, Kostenpauschale und mögliche Folgeschäden. Wie aber verhält es sich mit der Regulierung eines wirtschaftlichen Totalschadens? Und was ist zu tun, wenn jemand beim Unfall sogar verletzt wurde? In diesem Fall stehen v.a. Schmerzensgeldansprüche im Raum. Viele übersehen aber, dass auch Fahrtkosten zur Heilbehandlung gesondert geltend gemacht werden können und darüber hinaus, im Falle der Minderung der Haushaltsführung, ein sogenannter Haushaltsführungsschaden zum Tragen kommt!

Allzu oft lassen sich die Geschädigten auf eine Regulierung ein, ohne Ihre vollständigen Rechte und Ansprüche überhaupt zu kennen.
So steht es dem Geschädigten grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Schadensfeststellung zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen beauftragt hat oder zum Geschädigten schickt. Ein Schadensgutachten ist vor allem auch zur Ermittlung einer Wertminderung hilfreich. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind hierbei als gesonderte Schadensposition erstattungspflichtig.

Weiter ist es allein Sache des Geschädigten, ob der Unfallwagen veräußert, in einer markengebundenen Reparaturfachwerkstatt des eigenen Vertrauens repariert oder ob hinsichtlich des Schadens eine so genannte fiktive Abrechnung vorgenommen werden soll.

Es ist also ratsam, die Abwicklung des Unfallschadens stets in der eigenen Hand zu behalten, auch wenn insbesondere vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens im Rahmen eines so genannten Schadenmanagements angeboten wird. Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte auch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür hat grundsätzlich ebenfalls die Versicherung des Schädigers zu tragen.

Rechtsanwalt Dieter Schmid