Veröffentlichung vom August 2018

Wer seine Vermögensnachfolge regeln möchte, sollte sich zunächst gut informieren, denn es ist oft nicht einfach, die richtige Regelung zu treffen!

Gesetzliche Erbfolge
Trifft der Erblasser zu Lebzeiten keine Regelung, tritt die sogenannte gesetzliche Erbfolge ein. Es erben dann grundsätzlich nur Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern,
aber auch noch entferntere gemeinsame Vorfahren haben, sowie adoptierte Kinder, die den leiblichen Kindern in der Regel gleichgestellt sind. Nicht erbberechtigt sich jedoch Verschwägerte, wie z.B. Schwiegermutter, Schwiegersohn, usw.

Eine Ausnahme vom Grundsatz der Verwandtenerbfolge besteht für Ehegatten, denen vom Gesetzgeber ein gesondertes Erbrecht in Bezug auf ihren Ehegatten eingeräumt wird.

Im Gegensatz zu Partnerinnen und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die erbrechtlich den Ehegatten gleichgestellt sind, ist für andere (nichteheliche) Lebensgemeinschaften ein gesetzliches Er­
brecht nicht vorgesehen.

Erbfolge nach Stämmen
Die Erbfolge nach dem gesetz richtet sich nach Stämmen bzw. Ordnungen.
Zu den Erben der sogenannten 1. Ordnung gehören nur die Abkömmlinge des Verstorbenen, also die Kinder, die Enkel, die Urenkel, etc.

Nichteheliche Kinder gehören hierbei ebenso zu den gesetzlichen Erben ihrer Mütter bzw. ihrer Väter, sowie der jeweiligen Verwandten.

Sind Erben der 1. Ordnung vorhanden, gehen alle entfernteren Verwandten leer aus und können nicht am Erbe teilhaben. Verwandte der 2. Ordnung und entfernterer Ordnungen können also nur dann erben, wenn keine Verwandten der 1. Ordnung vorhanden sind.

Erben der 2. Ordnung wären sodann die Eltern des Verstorbenen und deren Kinder und Kindeskinder, also die Geschwister, sowie Neffen und Nichten des Erblassers.
Auch hier gilt, dass die Kinder eines zunächst Erbberechtigten, der jedoch bereits verstorben ist, das Erbteil ihres verstorbenen Vaters oder ihrer verstorbenen Mutter übernehmen.

Das Erbrecht des Ehegatten
Die überlebende Ehefrau oder der überlebende Ehemann sind – unabhängig vom jeweiligen Güterstand – neben Abkömmlingen zu ¼, neben Verwandten der 2. Ordnung (also Eltern, Geschwistern, Neffen oder Nichten des Erblassers und neben Großeltern) zu ½ gesetzliche Erben.

Haben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so erhöht sich der oben angegebene Erbteil um ein weiteres Viertel. Sind weder Verwandte der 1. oder der 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.

Gewilkürte Erbfolge / Testament

Hat der oder die Verstorbene einen letzten Willen hinterlassen, so überlagert dies die Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge. Ein Erblasser kann also durch Testament oder Erbvertrag frei bestimmen, wer ihn beerben soll und damit auch die gesetzlichen Erben ganz oder teilweise vom Erbe ausschließen.

Pflichtteil
Eine Ausnahme hiervorn besteht für die Pflichtteilsberechtigten. Dies sind der überlebende Ehegatte, die Kinder und Kindeskinder des Erblassers. Sollten keine Abkömmlinge vorhanden sein, steht auch den Eltern des Erblassers ein Pflichtteil zu.
Die Pflichtteilsberechtigten können vom Erblasser grds. nicht ganz übergangen werden und haben regelmäßig auch bei einer „Enterbung“ Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil.

Digitaler Nachlass
Die digitale Welt ist mittlerweile alltäglicher Bestandteil unseres Lebens geworden. Kaufverträge und sonstige Rechtsgeschäfte werden häufig nur noch online abgewickelt. Hierzu gibt es zahlreiche „Online-Konten“ und Registrierungen, etc. auf den verschiedenen Online-Plattformen und Portalen. Hinzu kommt die Nutzung von Social Media. Umso wichtiger ist es daher, auch in diesem Bereich Vorsorge zu treffen.

Ein Erbe sollte sich nach dem Tod des Erblassers möglichst schnell einen Überblick über die verschiedenen Online-Aktivitäten des Erblassers verschaffen können. Welche Online-Dienste wurden genutzt? Welche Regelungen gelten hierbei für den Todesfall? Ist eine Kündigung erforderlich oder erlischt die Nutzungsbefugnis automatisch?
Geht es sogar um vermögensrelevante Daten, ist auch in diesem Bereich u.U. schnelles Handeln geboten!

Erbauseinandersetzung
Aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge geht das Vermögen als Ganzes auf den/die Erben über. Verteilt sich ein Nachlass auf mehrere (Mit-)Erben, entsteht automatisch kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung erfolgt die Abwicklung und Aufteilung des Nachlasses.

Zur Abwicklung gehört die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten, sowie die Verwertung von Nachlassgegenständen, etwa um dem Nachlass die zur Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten – wie z.B. Pflichtteilsansprüche oder Vermächtnisse – notwendige Liquidität zuzuführen. Diese sind zwingend vor Teilung des Nachlasses zu erfüllen, um nachteilige Rechtsfolgen zu vermeiden.

Ziel der Auseinandersetzung ist es, die im gemeinschaftlichen Eigentum aller Erben stehenden Gegenstände des Nachlasses im Wege einer Auseinandersetzung in das jeweilige Eigentum der Erben zu überführen. Können sich die Erben nicht auf eine Verteilung des Nachlasses einigen, erfolgt u.U. eine gerichtliche Geltendmachung des Anspruches auf Auseinandersetzung des Nachlasses.

Rechtsanwalt Dieter Schmid