Erbrecht

Streitigkeiten über ein Erbe haben schon so manche Familie auseinanderdividiert.
Streit um Ihr Erbe können Sie Ihren Erben jedoch ersparen, wenn Sie sich rechtzeitig über das „Erben und Vererben“ informieren und jetzt schon Vorsorge für den Todesfall treffen.

Gesetzliche Erbfolge
Zunächst sollten Sie sich daher vergegenwärtigen, wer Sie denn beerbt, wenn tatsächlich kein „Letzter Wille“ vorhanden ist und Ihr Nachlass nach den gesetzlichen Bestimmungen unter Ihren Verwandten und dem Ehegatten verteilt wird.
Man spricht hierbei von einer Erbfolge nach „Stämmen“. Erbberechtigt in diesem Sinne sind also grundsätzlich – neben dem Ehegatten – Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, aber auch noch entferntere gemeinsame Vorfahren haben. Von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind verschwägerte Personen. Der Gesetzgeber teilt die verwandten Personen in sognannte „Ordnungen“ ein.

Erbrecht des Ehepartners
Sie müssen sich darüber bewusst sein, dass Ihr Ehe- oder (eingetragener) Lebenspartner aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Erbfolge nicht mehr als ¾ des Nachlasses erben kann, solange beispielsweise noch ein Neffe von Ihnen lebt!

Gewillkürte Erbfolge – Pflichtteilsrecht
Wollen Sie unliebsame Überraschungen von Vornherein ausschließen, sollten Sie eine letztwillige Verfügung trefen. Denn hat der Verstorbene z.B. ein Testament hinterlassen, so überlagert dies die Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge. Es erben also auch nur diejenigen, die im Testament erwähnt werden. Mit einer Ausnahme – die Pflichtteilsberechtigten.
Der Gesetzgeber sichert einem eng begrenzten Personenkreis der nächsten Angehörigen den sogenannten Pflichtteil zu. Die Pflichtteilsberechtigten haben gegen den/die Erben einen Anspruch auf Geldzahlung in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Testament
Haben Sie sich zur Abfassung eines Testaments entschlossen, sind bestimmte Formerfordernisse zu beachten – andernfalls kann das Testament ungültig sein. So ist das eigenhändige Testament zwingend handschriftlich zu verfassen und zu unterschreiben. Andrnfalls ist es ungültig mit der Folge, dass nur die gesetzlichen Erben zum Zuge kommen. Sie können ein Testament auch gegenüber einem Notar erklären oder ein selbst abgefasstes Schriftstück dem Notar übergeben. Dies ist jedoch keine zwingende Formvorschrift.

Erbauseinandersetzung
Nicht selten fällt der Nachlass an mehrere Erben und wird dann gemeinschaftliches Vermögen der Erbengemeinschaft.
Miterben können dann nur gemeinsam über einzelne Gegenstände des Nachlasses verfügen und müssen die Erbschaft auch gemeinsam verwalten. Das macht oft erhebliche Schwierigkeiten, insbesondere wenn die an verschiedenen Orten wohnen oder sich nicht einigen können. In diesem Fall kann grundsätzlich jeder Erbe die Aufhebung dieser Gemeinschaft im Wege einer sogenannten Auseinandersetzung verlangen.

Wer sicher sein möchte, dass sein Vermögen in die richtigen Händen gelangt, sollte sich also rechtzeitig Gedanken über die Verteilung machen.

 

Es berät Sie:
Rechtsanwalt Dieter Schmid

Tel. 09491 / 90 23 01
Fax 09491 / 90 23 02
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